# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 12v | Vollziehen zur Beendigung des Streites die Mundsühne. Gegürteter Rock, Beinlinge und Riemenschuhe. | 1 |
2 | 21v | Großväter des seine rechtliche Unbescholtenheit Beweisenden. Mit Bart als Zeichen des Alters. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
3 | 22r | Der links Stehende erhält von seinem Prozeßgegner die Buße. Der rechts Stehende ist wohl sein Begleiter vor Gericht. Gegürteter Rock, teilweise geschrägt, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
4 | 31v | Wohl der Beweisführer mit seinem Zeugen, durch den der Beklagte zum Bestreiten bzw. hier Gestehen der vorgeworfenen Tat gezwungen wurde, nach ihrem Schwur. Gegürtete Rock, Beinlinge, Grafenhut und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
5 | 32v | Werden vom Zollwächter am Überqueren der Brücke gehindert und zahlen an den Dritten 3 Münzen, die wohl ihr gemeinsames Strafgeld für die Hinterziehung von Zoll (Brückenzoll?) darstellen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 1 |
6 | 47v | Symbolisieren die Vorfahren der Sachsen, die Asien mit dem Schiff verließen. Rock. Nicht vollständig gezeichnet. | 1 |
7 | 59r | Schwören auf das Reliquiar. Ihre Bedeutung erschließt sich nicht. Besser wären wohl zwei Lehensherren, die sich Zeugnis und Urteil ihrer heerschildlosen Vasallen gefallen lassen müssen. Gegürteter Rock und Beinlinge, teilweise Knebelschuhe. | 1 |
8 | 59v | Zeigen auf ihre Ohren zum Zeichen, daß sie als Eigenmannen die Aufforderung ihres Herrn an seinen Vasallen vernommen haben. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
9 | 60v | Haben die Klage des Mannes gegen ihren gemeinsamen Herrn vernommen und bestätigen wohl den Anspruch des Klägers auf Antwort durch den Herrn. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
10 | 61v | Die zwei in Rot Gekleideten wollen gegenseitig Zeuge in derselben Rechtssache sein, was nicht möglich ist, solange das von ihnen beanspruchte Lehen nicht zwischen ihnen aufgeteilt ist. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 4 |
11 | 65r | Da der Sohn ihres verstorbenen Lehensherrn diesem unebenbürtig ist, verweigern sie mit deutlichem Weigerungsgestus die Neubelehnung durch den Sohn. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
12 | 66v | Sind Zeugen für die Benennung des Gutes durch den neuen Vasallen ihres Herrn, welches dieser nach Lehenrecht vor den Herrn gebracht hat. Langer gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
13 | 69r | Werden vom Kind belehnt, wobei der eine die Hände zur Belehnung hoch hält. Die Frist ihrer Belehnung beginnt trotz Unmündigkeit des Kindes mit dem Tag dessen Belehnung durch den Fürsten. Gegürteter Rock, teilweise gestreift, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
14 | 70r | Haben fristgemäß binnen Jahr und Tag beim Sohn ihres bisherigen verstorbenen Herrn um Lehenserneuerung nachgesucht, der aber auch vor der Belehnung starb. Werden nun durch dessen Erbfolger belehnt. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
15 | 71r | Wurden vom verstorbenen Herrn mit dem Gut zur gesamten Hand belehnt und haben es nicht geteilt. Nur der, der vom neuen Herrn belehnt wird, hält die Ähren in der Hand. Gegürteter Rock und Beinlinge. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
16 | 72v | Behaupten gleichwertige Ansprüche auf das Gut und bieten auch gleichwertige Zeugenbeweise für die Gewere dafür an. Schwören auf das Reliquiar und zeigen dabei auf das Gut. Werden dafür in das Dorf verwiesen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
17 | 73r | Befragen im Auftrag ihres Herrn Bauern und Nachbarn über den Gewereinhaber des Gutes. Schwurgestus verdeutlicht ihren Treueid zur korrekten Mitteilung des Ergebnisses. Zweifarbiger Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
18 | 75r | Stellen Vorsprecher und Eidvorsprecher dar, um die der Vasall den Lehensherr bittet, was ihm allerdings verweigert wird. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
19 | 75v | Sind mit dem Vasallen erschienen. Da sie aber keine Mannen des Herrn sind, dürfen sie nicht den Gerichtshof, symbolisiert durch den Flechtzaun, betreten, weil sonst Gewette an den Herrn fällig ist. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
20 | 76v | Sitzen außerhalb des Gerichtshofes, symbolisiert durch den Zaun, und beraten als Mitvasallen den Mann bezüglich seiner Antwort im Verfahren. Langer Rock und Schnabelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 3 |
21 | 77r | Symbolisieren Vasall und Zinsmann, denen der Herr Rede und Antwort vor dem Oberlehensherrn nicht verweigern kann, wenn er ihnen das Recht vor seinen Mannen/Zinsmannen verweigert hat. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
22 | 80r | Konkrete Bedeutung für die Bildszene nicht erkennbar. Durch die Identität der Kleidung und den unvollständigen Kommendationsgestus könnten sie wohl den Grund für die Belehnung daneben, eine Geldzahlung, darstellen. Rock. | 1 |
23 | 81r | Symbolisieren Urteilsfinder und Zeuge, die auf das Reliquiar schwören. Sie dürfen jedoch im Burggericht nur auftreten, wenn sie ein Burglehen vom Herrn haben. Dies trifft hier zu, weshalb sie den Zweig als Investitursymbol halten. Rock. | 3 |
24 | 82r | Jeweils einer wird gleichzeitig vom Herrn mit rechtem Lehen bzw. mit dem Burglehen belehnt und der andere symbolisiert jeweils den Zeugen für die einzelnen Lehen. Gegürteter Rock und Beinlinge. | 1 |
25 | 82v | Symbolisieren zusammen mit dem Schultheiß das weltliche Gericht, das der Pächter ebenso wie das geistliche Gericht aufzusuchen verpflichtet ist. Langer Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
26 | 84r | Begleiten ihren Herrn beim Überfall auf dessen Vasallen. Rock und Beckenhaube mit Helmbrünne bzw. Eisenhut mit Hersenier. Nicht vollständig gezeichnet. | 4 |
27 | 85r | Treten mit Ablehnungsgestus nach Eike von Repgow und bespucken ihn, da es ihnen zuwider ist, daß durch den Sachsenspiegel Recht und damit ihr Unrecht offenbar wird. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. | 1 |